§12 Abs. 3 UStG – Steuerermäßigung für Photovoltaikanlagen
§12 Abs. 3 UStG – Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen
Seit dem 1. Januar 2023 gilt in Deutschland gemäß §12 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ein Nullsteuersatz (0 % Umsatzsteuer) für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen.
Was ist begünstigt?
- Solarmodule (Photovoltaikmodule)
- Wesentliche Komponenten wie Wechselrichter und Batteriespeicher
- Montage- und Installationsleistungen
- Zubehör, das für den Betrieb der Anlage notwendig ist
Voraussetzungen
- Die Anlage wird auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder öffentlichen Gebäuden installiert.
- Die installierte Bruttoleistung der Anlage beträgt nicht mehr als 30 kWp.
Bedeutung für unsere Kunden
Beim Kauf von Photovoltaikprodukten in unserem Shop profitieren Sie automatisch vom Nullsteuersatz nach §12 Abs. 3 UStG, sofern die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Preise werden entsprechend ohne Umsatzsteuer ausgewiesen.
Hinweis: Diese Seite dient ausschließlich der allgemeinen Information. Für individuelle steuerliche Beratung wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Steuerberater.
